Deckbestimmungen
1. Deckzeit
Die Brücker Agrar- und Landschafts GbR (BALGbR) stellt den Züchtern die im Hengstverteilungsplan aufgeführten Beschäler, nach Absprache mit dem Stallchef auch die weiteren auf der Website aufgeführten Beschäler auf dem Hof der Kaltblutzucht Haseloff von Ende Februar bis Mitte Juli zur Bedeckung zur Verfügung. Die BALGbR behält sich Änderungen in der laufenden Saison vor. Mit der Inanspruchnahme der Hengste der BALGbR erkennt der Stutenhalter nachstehende Bedingungen als für sich bindend und verpflichtend an.
2. Zuchthygienebestimmungen
I. Zur Bedeckung ohne besondere tierärztliche Untersuchung sind zugelassen:
– Stuten mit Fohlen bei Fuß nach normal verlaufener Geburt,
– Maidenstuten, d.h. mit Sicherheit noch nicht gedeckte bzw. besamte Stuten bis zum Alter von 4 Jahren
II. Nur nach Vorlage eines tierärztlichen Attestes über eine bakteriologische Prüfung (Cervixtupferprobe, nicht älter als 4 Wochen) mit dem Ergebnis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit sind Stuten zur Bedeckung zugelassen, die
a.) nicht normal gefohlt haben (Schwergeburt, Geburtsverhalten, gestörte Nachgeburtsperiode),
b.) güst geblieben sind, güst zugekauft wurden
c.) in der laufenden Deckzeit zweimal umgerosst haben.
Es wird dringend gefordert, diese Untersuchungen und die Tupferprobe während einer Rosse durchzuführen.
Dem Stallchef ist ein entsprechendes Attest zusammen mit dem Ergebnis der Tupferprobe vorzulegen.
III. Ausgeschlossen von der Bedeckung sind Stuten mit Geschlechtskrankheiten, Husten, sonstigen infektiösen Anzeichen oder anderen ansteckenden Krankheiten.
3. Bezahlung und Bedeckungstermin
I. Nach Auswahl des Hengstes und Vereinbarung des Bedeckungstermines mit dem Stallchef kann die Stute dem Beschäler zugeführt werden. Die Abstammungspapiere bzw. der Pferdepass sind dem Stallchef in jedem Falle zur Einsicht vorzulegen und das Deckgeld in bar zu entrichten. Die Zahlung des Deckgeldes berechtigt zur Inanspruchnahme des Hengstes in der laufenden Decksaison bis zum Juli.
II. Den Zeitpunkt der Bedeckung und des Nachprobierens bestimmt grundsätzlich der Stallchef in Absprache mit dem Züchter. Dabei werden die Züchter im eigenen Interesse gebeten diese Termine wahrzunehmen.
III. Die Unterstellkosten in Gastboxen von Stuten zur Besamung betragen für Stuten 15,00 €/ Tag, mit Fohlen bei Fuß 20 €/Tag . Alle Preise verstehen sich inklusive MwSt.
4. Haftung
Bei Zuführung der Stuten zu den Beschälern bzw. auch bei Unterstellung der Stuten im Unterbringungsbereich haftet die BALGbR oder dessen Bedienstete nicht für leicht fahrlässig den Stuten, ihren Besitzern oder deren Beauftragten durch die Beschäler oder anderweitig zugeführte Beschädigung oder Verletzung, auch nicht für etwaige auf die Stuten übertragene Krankheiten und die daraus entstehenden Folgen. Insbesondere wird jede Ersatzpflicht aus § 833 BGB und jede Haftung der BALGbR für leicht fahrlässiges Verhalten des Stallchefs, der Bediensteten und sonstiger Personen, die aus Anlass des Deckaktes bzw. Betreuung der Stuten tätig werden (§ 278, 831 usw. BGB) ausgeschlossen.
Das Vorhandensein einer Tierhalterhaftpflichtversicherung wird empfohlen.